Vereinssatzung Japanradio e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Japanradio“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 67475 Weidenthal.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zwecke des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Verbreitung japanischer Kultur innerhalb des deutschsprachigen Raums und gemeinschaftliche Arbeit über das Medium Webradio.
- Der Verein erreicht seine Ziele exemplarisch durch
- a. Betrieb eines Internetradios
- b. Information der Öffentlichkeit
- c. Präsenz an Veranstaltungen
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Natürliche Personen können ordentliches oder Fördermitglied werden, juristische Personen dürfen nur Fördermitglieder werden.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) gegenüber dem Vorstand erfolgen. Anträge von Minderjährigen bedürfen der Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Annahmebeschluss.
- Es besteht die Möglichkeit, ordentliches oder Fördermitglied zu werden. Dies ist im Antrag zu nennen.
- a. Beiträge zum Verein von Fördermitgliedern können individuell geregelt werden.
- b. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
- c. Fördermitglieder dürfen Tagesordnungspunkte für Mitgliederversammlungen einreichen.
- Im Rahmen der Tätigkeit im Webradio dürfen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, die bereitgestellte Plattform (u.a. Discord, Webseite, Radiostream) nutzen. Bei diesen Personen handelt es sich um Kooperationsmitglieder.
- Kooperationsmitglieder besitzen kein Stimmrecht und nehmen nicht an Mitgliederversammlungen teil. Sie können zudem keine Tagesordnungspunkte einbringen.
- Über die Aufnahme und Entlassung von Kooperationsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
- Werke, die die Vereins- und Kooperationsmitglieder für den Verein erstellen, werden – sofern nicht individuell anders geregelt – Eigentum des Vereins. Dies betrifft insbesondere für das Radio erstellte Podcasts, schriftliche Beiträge oder Grafiken.
- Sämtliche Mitglieder haben die in dieser Satzung und den Geschäftsordnungen genannten Rechte und Pflichten.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- a. durch freiwilligen Austritt
- b. durch Ausschluss aus dem Verein
- c. mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Löschung oder Auflösung
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in schriftlicher oder elektronischer Form zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalendermonats unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hierzu wird eine absolute Mehrheit innerhalb des Vorstands benötigt. Der Ausschluss des Mitglieds wird schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt. Es bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlungen von Mitgliedsbeiträgen oder Zahlungen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit bereits geleistet wurden. Gegenüber der Mitgliederversammlung muss eine Rechenschaft abgelegt werden.
- Vereinsmitglieder haben das Recht, einen Antrag auf Prüfung eines Ausschlusses eines Mitglieds zu stellen. Der Vorstand hat einen Monat Zeit, eine Entscheidung über den Antrag zu verkünden.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag auf unbestimmte Zeit aussetzen. Eine Wiederaufnahme erfolgt frühestens zum nächsten Geschäftsjahr.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Bei Rechtsgeschäften unter 250 € ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dies gilt nur im Innenverhältnis und soll nicht im Vereinsregister eingetragen werden.
- Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
§9 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. In dieser werden die genauen Sachzuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt. Weiterhin kann die Geschäftsordnung des Vereins auch allgemeine Regelungen und Zuständigkeiten zu besonderen Vertretern enthalten.
§10 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jeder Posten des Vorstands ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, dem Ausschluss oder durch Zurücktreten auf eigenen Wunsch.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Frist von 1. Woche einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Vorstandssitzungen dürfen in Präsenz und auf elektronischem Kommunikationsweg stattfinden. Über den Kommunikationsweg entscheidet der Vorstand selbst.
- Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben oder digital zu signieren. Die Protokolle sind den Vereinsmitgliedern über eine Cloud zur Verfügung zu stellen.
- Bei der Einberufung von Vorstandssitzungen muss die Tagesordnung nicht angegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§12 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a. Entlastung des Vorstandes
- b. die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates
- c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- d. Satzungsänderungen
- e. die Festsetzung oder Aussetzung der Mitgliedsbeiträge
- f. Abstimmung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- g. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
- h. die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder, mindestens aber vier Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird im Regelfall als Präsenzsitzung durchgeführt. Sollte die Tagesordnung dies nicht zwingend verlangen, darf sie jedoch auch im Wege der elektronischen Kommunikation virtuell als Webkonferenz oder Hybridveranstaltung (Webkonferenz und Präsenzsitzung gemischt) durchgeführt werden. Personenwahlen sind grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Die Entscheidung der Durchführungsform ohne Präsenzsitzung obliegt dem Vorstand.
- Kassenprüfer werden zu einer Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer in geheimen Wahlgängen mit Stimmzetteln. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern auf einen Posten kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit im Wahlgang mit relativer Mehrheit entscheidet das Los.
- Abstimmungen außer Personenwahlen sind generell offen durch Handaufheben o.ä. durchzuführen. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied der Mitgliederversammlung müssen sie geheim durchgeführt werden. Enthaltungen werden generell mitgerechnet.
- Eine Abwahl ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dazu muss eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
- Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder digital zu signieren und wird jedem Mitglied über eine Cloud zur Verfügung gestellt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet und geschlossen. Dieser stellt auch die Stimmberechtigung der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest.
- Die Kassenprüfer erstatten ihren Bericht mündlich der Mitgliederversammlung. Vorab haben die Kassenprüfer einen Bericht zu verfassen, der dem Vorsitzenden in Textform zuzustellen ist. Die Kassenprüfer empfehlen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes binnen 6 Wochen statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
- Anträge auf Änderung einzelner Paragraphen der Satzung, auf Aufhebung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind beim Vorstand spätestens 60 Tage vor der Versammlung als Vorschlag mit Begründung in Textform einzureichen. Der Vorschlag kann während der Versammlung noch verbessert oder geändert werden, soweit der Sinn des ursprünglichen Antrags erhalten bleibt.
§14 Haushaltsführung
- Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
- Der Vorstand ist zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet.
- Mitglieder erhalten generell keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon werden in der Geschäftsordnung geregelt. Jedoch darf dabei keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§15 Datenschutz
Mitglieder stimmen zu, dass ihre Mitgliedsdaten (vollständiger Name, Adresse, E-Mail, Geburtstag) im Sinne der Verwaltung elektronisch gespeichert werden dürfen. Dabei hält sich der Verein an die bestehenden Datenschutzverordnungen.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden muss, übergeben.
§17 Errichtung und Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde am 27.02.2024 errichtet und am 14.02.2026 geändert.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.